135 OR vorgenommen worden sei. Die Klägerin habe eine sogenannte "stille Betreibung" vorgenommen, indem sie am 1. November 2019, also vor Ablauf der 20 Jahre, die Schuldbetreibung vorgenommen und sogleich den Rückzug erklärt habe. Die "stille Betreibung" sei beim Betreibungsamt R._____ angehoben worden. Per 1. Oktober 2012 sei der Beklagte nach S._____ umgezogen. Damit habe auch das zuständige Betreibungsamt gewechselt. Die Zuständigkeitsordnung sei zwingend und deren Missachtung führe zur Nichtigkeit der darauffolgenden Vorkehren.