2.2. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG verjähre eine durch den Verlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Der von der Klägerin ins Recht gelegte Verlustschein sei am 22. November 2002 ausgestellt worden. Der Zahlungsbefehl datiere vom 15. November 2023 und somit nach Ablauf des Verlustscheins. Die Verjährung sei somit grundsätzlich eingetreten, sofern keine verjährungsunterbrechende Handlung nach Art. 135 OR vorgenommen worden sei.