" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 15. November 2023) wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." -3- 3. 3.1. Die Klägerin erhob am 24. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde gegen diesen ihr am 20. Juni 2024 zugestellten Entscheid und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens.