2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 7. März 2024 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht Q._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 668.50 sowie für die Zahlungsbefehlskosten provisorische Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 9. April 2024 (Postaufgabe: 10. April 2024) beantragte der Beklagte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Am 18. April 2024 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme ein. 2.4. Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Zivilgerichts: