Mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juni 2024 setzt sich der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO abgewiesen haben soll. Somit genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2024 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.