Abs. 1 SchKG geltend mache, seien die Prozesschancen des Gesuchstellers als aussichtlos einzustufen. Entsprechend stehe dem Gesuchsteller kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu. Damit erübrige es sich, die Frage der Mittellosigkeit des Gesuchstellers näher zu prüfen.