Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gegenpartei habe mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 16. April 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Juli 2017) eingereicht, in welchem der Gesuchsteller verpflichtet werde, ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2026 zum weiteren Ausbau ihrer Vorsorge einen monatlichen Betrag von Fr. 300.00 zu überweisen. Aus den ebenfalls beigelegten Auszügen ihres Freizügigkeitskontos sei ersichtlich, in welchem Umfang der Gesuchsteller dieser Pflicht nachgekommen bzw. nicht nachgekommen sein solle.