2.2. Die Vorinstanz wies das bei ihr vom Gesuchsteller eingereichte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gegenpartei habe mit ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 16. April 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel (rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Juli 2017) eingereicht, in welchem der Gesuchsteller verpflichtet werde, ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2026 zum weiteren Ausbau ihrer Vorsorge einen monatlichen Betrag von Fr. 300.00 zu überweisen.