3. Gegen diese ihm am 13. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Postaufgabe am 24. Juni 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).