Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.138 (SR.2024.68) Art. 96 Entscheid vom 19. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. A._____ stellte im gegen ihn vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Brugg geführten Rechtsöffnungsverfahren SR.2024.68 mit Eingabe vom 3. Mai 2024 (Postaufgabe am 4. Mai 2024) ein Gesuch um Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands. 2. Die a.o. Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg wies das Gesuch mit Verfü- gung vom 7. Juni 2024 ab. 3. Gegen diese ihm am 13. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob der Ge- suchsteller mit Eingabe vom 19. Juni 2024 (Postaufgabe am 24. Juni 2024) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betref- fend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Un- tersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechts- kontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS- TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -3- 2. 2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Grün- den der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und wa- rum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersu- chungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist dar- zulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei ge- nügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu ver- weisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels ansetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH- LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün- dung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvor- aussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwer- deführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Ur- teil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog). 2.2. Die Vorinstanz wies das bei ihr vom Gesuchsteller eingereichte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Gegenpartei habe mit ihrem Rechtsöffnungs- gesuch vom 16. April 2024 einen definitiven Rechtsöffnungstitel (rechts- kräftiges Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Juli 2017) eingereicht, in welchem der Gesuchsteller verpflichtet werde, ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2026 zum weiteren Ausbau ihrer Vorsorge einen monatlichen Betrag von Fr. 300.00 zu überweisen. Aus den ebenfalls beigelegten Auszügen ihres Freizügigkeitskontos sei ersichtlich, in wel- chem Umfang der Gesuchsteller dieser Pflicht nachgekommen bzw. nicht nachgekommen sein solle. Da dem Gericht zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nach einer summarischen Prüfung alle notwendigen Urkunden für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vorgelegen hätten und der Gesuchsteller in sei- ner Eingabe vom 3. Mai 2024 auch keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 -4- Abs. 1 SchKG geltend mache, seien die Prozesschancen des Gesuchstel- lers als aussichtlos einzustufen. Entsprechend stehe dem Gesuchsteller kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu. Damit erübrige es sich, die Frage der Mittellosigkeit des Gesuchstellers näher zu prüfen. 2.3. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, da die Gegenpartei an- waltlich vertreten sei, müsse ihm ebenfalls ein Anwalt zur Seite gestellt wer- den, damit die Debatte ausgeglichen sei. Er habe aber nicht die Mittel, um einen Anwalt zu bezahlen. Wegen zwei Gerichtsprozessen in Kinshasa (Demokratische Republik Kongo), die durch seine Ex-Frau (Gegenpartei im Rechtsöffnungsverfahren) verursacht worden seien, und der Geburt eines Sohnes habe er finanzielle Probleme bekommen, so dass er die Zahlungen von monatlich Fr. 300.00 nicht mehr habe verkraften können. Mit der ange- fochtenen Verfügung schütze die Vorinstanz eine Erwachsene auf Kosten eines unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes, welches in der Verfü- gung nirgends erwähnt werde. Mit der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Juni 2024 setzt sich der Gesuchsteller damit nicht an- satzweise auseinander. Insbesondere legt er mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege zu Unrecht wegen Aussichtslosigkeit i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO abge- wiesen haben soll. Somit genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 19. Juni 2024 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchstel- ler auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -5- Zustellung an: […] Mitteilung im Dispositiv an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 17'861.10. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -6- Aarau, 19. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber