Nachdem ein Verstoss gegen Art. 60 SchKG zur Anfechtbarkeit und nicht zur (von Amtes wegen zu berücksichtigenden) Nichtigkeit der Betreibungshandlung führt (Urteil des Bundesgerichts 5A_913/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1; SCHMID/BAUER, a.a.O., N 10 zu Art. 60 SchKG) und der Beklagte die Betreibungshandlungen nicht angefochten hat und auch in seiner Beschwerde keine Einwände vorbringt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 2.5. Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. -6- 3. 3.1. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.