vom […] am […] persönlich zugestellt, so dass er gegenüber der zustellenden Person umgehend hätte Rechtsvorschlag erheben können. Die durch den Beklagten erfolgte persönliche Beschwerdeeinreichung lässt ferner darauf schliessen, dass er im Betreibungs- bzw. Konkursverfahren (trotz Haft) seine Interessen wahren konnte, so dass fraglich erscheint, ob er auf den Schutz von Art. 60 SchKG überhaupt angewiesen war (vgl. SCHMID/BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 3 und N 3a zu Art. 60 SchKG). Nachdem ein Verstoss gegen Art.