Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, ab wann der Beklagte inhaftiert war und ob ihm eine entsprechende Frist angesetzt wurde bzw. ob er zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits eine Vertretung (bspw. seinen Verteidiger) hatte. Ausweislich der Akten wurde dem Beklagten der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom […] am […] persönlich zugestellt, so dass er gegenüber der zustellenden Person umgehend hätte Rechtsvorschlag erheben können.