Der Beklagte hat vorliegend den Nachweis nicht erbracht, die Schuld, wie sie sich aus der Vorladung des Bezirksgerichts Baden vom 30. April 2024 zur Konkursverhandlung (act. 17 f.) ergibt, bezahlt zu haben. Nachdem der Beklagte den geschuldeten Betrag auch nicht bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegte und die Gläubigerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld oder Verzicht auf Konkurs) für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben.