Eine "Verlängerung" der Zahlungsfrist im vorliegend Beschwerdeverfahren ist nicht möglich (vgl. E. 2.1. hiervor). Nicht entscheidend ist ferner, dass der Beklagte keinen Zugriff auf seine Unterlagen haben soll und keine Debitorenforderungen "eröffnet werden". Es wäre am Beklagten gewesen, sich vor Haftantritt (oder auch während der Haft) entsprechend zu organisieren (bspw. durch Bestellung einer Vertretung), zumal er in seiner -5-