Indem der Beklagte mit Beschwerde vorbringt, die Konkursforderung bis spätestens am 4. März 2025 bezahlen zu wollen, gesteht er sodann selber ein, dass die Konkursforderung bis anhin nicht bezahlt wurde. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich um eine "sehr tiefe" Konkursforderung handeln soll oder der Beklagte gemäss seinen Angaben die Schuld bis spätestens am 4. März 2025 bezahlen könnte, insbesondere da die Klägerin ausweislich der Akten nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (was der Beklagte auch nicht geltend macht). Eine "Verlängerung" der Zahlungsfrist im vorliegend Beschwerdeverfahren ist nicht möglich (vgl. E. 2.1. hiervor).