3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. Juni 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Postaufgabe) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.4. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.