Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.136 (SG.2024.101) Art. 100 Entscheid vom 22. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____ AG, […] Beklagter B._____, […] z.Zt.: [Gefängnis] Gegenstand Konkurs -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ vom […] für eine Forderung von Fr. 1'649.35 nebst Zins zu 5% seit dem 13. Oktober 2023 ("Diverese Rechnungen Kd.Nr. […]") sowie für eine Forderung von Fr. 21.10 ("Adressauskunft Gemeinde Q._____"). 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 11. Januar 2024 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 12. April 2024 beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung vom 23. Februar 2024 dem Beklagten am 4. März 2024 zugestellt worden war und dieser die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte. 2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am […]: " 1. Über B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von R._____ und S._____, T- Strasse, Q._____, Inhaber der seit […] gelöschten Einzelfirma "D._____", U-Strasse, V._____ wird mit Wirkung ab tt.mm.2024, xx:xx Uhr, der Konkurs eröffnet. 2. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren. 3. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 12. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 21. Juni 2024 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Konkursdekrets sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wies die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 (Postaufgabe) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.4. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). 2. 2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 N. 58). -4- 2.2. Der Beklagte macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass es ihm möglich sei, die Konkursforderung in absehbarer Zeit vollumfänglich zu begleichen sowie die Verfahrenskosten zu tragen. Der Beklagte ersucht mit Beschwerde um die Verlängerung der Zahlungsfrist, welche bis spätestens am 4. März 2025 verlängert werden solle. Der Konkurs sei aufgrund einer "sehr tiefen" Konkursforderung eröffnet worden. Die Zahlung der Konkursforderung sei dem Beklagten nur aufgrund seiner Inhaftierung nicht möglich gewesen, wobei die Verbüssung seiner Haftstrafe bis am 4. Februar 2025 dauere. Der Konkurs der Firma "D._____" sei nie seine Absicht gewesen. Im Gegenteil, der Beklagte habe seinen Haftantritt zunächst verschoben, um aufgrund der Haft nur einen möglichst geringen finanziellen Schaden zu erleiden. Der Beklagte sei bereit, die geforderte Summe inkl. Zinsen möglichst bald, spätestens aber einen Monat nach Haftentlassung zu begleichen. Der Beklagte arbeite während des Haftvollzugs und "gegen Ende" könne eine Schuldensanierung bzw. Zahlung gemacht werden. Aufgrund des Haftantritts hätten nicht alle Debitorenforderungen "eröffnet werden" können und auf die Unterlagen zur Erstellung von Rechnungen habe der Beklagte erst nach Übertritt in den offenen Vollzug Zugriff. 2.3. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beklagte trotz der per […] erfolgten Löschung der Einzelfirma "D._____" der Konkursbetreibung unterlag (vgl. Art. 40 Abs. 1 und 2 SchKG). Der Beklagte wurde ordnungsgemäss zur Verhandlung vom […] vor das Bezirksgericht Baden geladen (act. 17 ff.), wobei ihm die an das Bezirksgefängnis […] adressierten Schreiben der Vorinstanz (act. 20 f.; act. 35 f.) ausgehändigt wurden. Gegen den angefochtenen Entscheid konnte er auch fristgerecht Beschwerde erheben. Der Beklagte bestreitet die ordnungsgemässe Zustellung denn auch nicht. Indem der Beklagte mit Beschwerde vorbringt, die Konkursforderung bis spätestens am 4. März 2025 bezahlen zu wollen, gesteht er sodann selber ein, dass die Konkursforderung bis anhin nicht bezahlt wurde. Daran vermag nichts zu ändern, dass es sich um eine "sehr tiefe" Konkursforderung handeln soll oder der Beklagte gemäss seinen Angaben die Schuld bis spätestens am 4. März 2025 bezahlen könnte, insbesondere da die Klägerin ausweislich der Akten nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (was der Beklagte auch nicht geltend macht). Eine "Verlängerung" der Zahlungsfrist im vorliegend Beschwerdeverfahren ist nicht möglich (vgl. E. 2.1. hiervor). Nicht entscheidend ist ferner, dass der Beklagte keinen Zugriff auf seine Unterlagen haben soll und keine Debitorenforderungen "eröffnet werden". Es wäre am Beklagten gewesen, sich vor Haftantritt (oder auch während der Haft) entsprechend zu organisieren (bspw. durch Bestellung einer Vertretung), zumal er in seiner -5- Beschwerde selber ausführt, den Haftantritt absichtlich verschoben zu haben, um "den Schaden" aufgrund der Haft möglichst gering zu halten. Einzig aufgrund seiner Inhaftierung ist der Beklagte auch nicht davon entbunden, weiterhin seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Beklagte hat vorliegend den Nachweis nicht erbracht, die Schuld, wie sie sich aus der Vorladung des Bezirksgerichts Baden vom 30. April 2024 zur Konkursverhandlung (act. 17 f.) ergibt, bezahlt zu haben. Nachdem der Beklagte den geschuldeten Betrag auch nicht bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegte und die Gläubigerin nicht auf die Durchführung des Konkurses verzichtete, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG (Tilgung bzw. Hinterlegung der Schuld oder Verzicht auf Konkurs) für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht gegeben. 2.4. Grundsätzlich ist einem Verhafteten, der betrieben wird, eine Frist zur Bestellung einer Vertretung anzusetzen, soweit er über keinen Vertreter verfügt. Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand (vgl. Art. 60 SchKG). Im vorliegenden Fall ist nicht aktenkundig, ab wann der Beklagte inhaftiert war und ob ihm eine entsprechende Frist angesetzt wurde bzw. ob er zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits eine Vertretung (bspw. seinen Verteidiger) hatte. Ausweislich der Akten wurde dem Beklagten der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Q._____ vom […] am […] persönlich zugestellt, so dass er gegenüber der zustellenden Person umgehend hätte Rechtsvorschlag erheben können. Die durch den Beklagten erfolgte persönliche Beschwerdeeinreichung lässt ferner darauf schliessen, dass er im Betreibungs- bzw. Konkursverfahren (trotz Haft) seine Interessen wahren konnte, so dass fraglich erscheint, ob er auf den Schutz von Art. 60 SchKG überhaupt angewiesen war (vgl. SCHMID/BAUER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 3 und N 3a zu Art. 60 SchKG). Nachdem ein Verstoss gegen Art. 60 SchKG zur Anfechtbarkeit und nicht zur (von Amtes wegen zu berücksichtigenden) Nichtigkeit der Betreibungshandlung führt (Urteil des Bundesgerichts 5A_913/2013 vom 19. März 2014 E. 4.1; SCHMID/BAUER, a.a.O., N 10 zu Art. 60 SchKG) und der Beklagte die Betreibungshandlungen nicht angefochten hat und auch in seiner Beschwerde keine Einwände vorbringt, braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 2.5. Nach dem Erwogenen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. -6- 3. 3.1. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 3.2.2. Aus den Ausführungen in E. 2.3. hiervor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom […] von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. -7- Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -8- Aarau, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser