2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 438.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)