Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 787.20 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 50 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 393.60. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 11.80) sowie die MWST von 8.1 % (ausmachend Fr. 32.85). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 438.25. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -6-