3. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ vom 11. März 2024 für den Betrag von Fr. 3'900.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2024 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).