vorinstanzlichen Verfahren folglich keine Einwendungen gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erhoben. Damit handelt es sich bei den mit Beschwerde vorgebrachten Einwendungen um neue Tatsachen und bei den Beschwerdebeilagen um neue Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor), so dass auf die Beschwerdebegründung nicht weiter einzugehen ist.