2.3. Der Beklagten wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 10. April 2024 (act. 9) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren des Klägers vom 2. April 2024 Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 16. Mai 2024 rechtsgültig zugestellt (act. 12), so dass die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme am 27. Mai 2024 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beklagte hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht und im -4-