2.2. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheides fest, dass die Beklagte im Mietvertrag vom 8. März 2022 durch eigenhändige Unterschrift anerkannt habe, dem Kläger einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'950.00 für die Miete des […]-Einfamilienhauses mit Parkplatz an der R-Strasse in S._____ zu bezahlen. Bei dem Mietvertrag handle es sich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Die Beklagte habe keine Einwendungen geltend gemacht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei.