3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 2 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 532.20 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 15. Juni 2024 (Postaufgabe) gelangte die Beklagte an das Bezirksgericht C._____, woraufhin dieses die "Einsprache" mit Schreiben vom 21. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiterleitete. -3-