2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts C._____ erkannte am 6. Juni 2024 wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2024) für den Betrag von Fr. 3'900.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2024 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.