1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ vom 11. März 2024 für eine Forderung von Fr. 7'645.00 nebst Zins von 5 % seit dem 11. März 2024. Gegen diesen ihr am 11. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 2. April 2024 ersuchte der Kläger bei der Präsidentin des Bezirksgerichts C._____ um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'900.00 nebst Zins von 5 % seit dem 11. März 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein.