Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.134 (SR.2024.59) Art. 135 Entscheid vom 31. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Kläger A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Ruedi Portmann, Rechtsanwalt, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ vom 11. März 2024 für eine Forderung von Fr. 7'645.00 nebst Zins von 5 % seit dem 11. März 2024. Gegen diesen ihr am 11. März 2024 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Am 2. April 2024 ersuchte der Kläger bei der Präsidentin des Bezirksgerichts C._____ um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 3'900.00 nebst Zins von 5 % seit dem 11. März 2024, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 2.2. Die Beklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts C._____ erkannte am 6. Juni 2024 wie folgt: " 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betrei- bungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2024) für den Betrag von Fr. 3'900.00 nebst Zins zu 5 % seit 11. März 2024 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls sowie die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 2 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 532.20 zu bezahlen." 3. 3.1. Mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 15. Juni 2024 (Postaufgabe) gelangte die Beklagte an das Bezirksgericht C._____, woraufhin dieses die "Einsprache" mit Schreiben vom 21. Juni 2024 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Aargau weiterleitete. -3- 3.2. Mit Eingabe vom 7. August 2024 (Postaufgabe) stellte die Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 29. August 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 SchKG). 2.2. Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihres Entscheides fest, dass die Beklagte im Mietvertrag vom 8. März 2022 durch eigenhändige Unterschrift anerkannt habe, dem Kläger einen monatlichen Mietzins von Fr. 1'950.00 für die Miete des […]-Einfamilienhauses mit Parkplatz an der R-Strasse in S._____ zu bezahlen. Bei dem Mietvertrag handle es sich um einen provisorischen Rechtsöffnungstitel. Die Beklagte habe keine Einwendungen geltend gemacht, weshalb die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei. 2.3. Der Beklagten wurde im erstinstanzlichen Verfahren mit Verfügung vom 10. April 2024 (act. 9) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um zum Rechtsöffnungsbegehren des Klägers vom 2. April 2024 Stellung zu nehmen. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 16. Mai 2024 rechtsgültig zugestellt (act. 12), so dass die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme am 27. Mai 2024 endete (vgl. Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Beklagte hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht und im -4- vorinstanzlichen Verfahren folglich keine Einwendungen gegen die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung erhoben. Damit handelt es sich bei den mit Beschwerde vorgebrachten Einwendungen um neue Tatsachen und bei den Beschwerdebeilagen um neue Beweismittel, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor), so dass auf die Beschwerdebegründung nicht weiter einzugehen ist. Allfällige Mängel des Mietobjekts (sowie daraus resultierende Herabsetzungsansprüche), wie sie die Beklagte mit Beschwerde (sinngemäss) geltend macht, wären durch sie im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert darzulegen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_833/2017 vom 8. März 2018 E. 2.3). 3. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes C._____ vom 11. März 2024 für den Betrag von Fr. 3'900.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2024 provisorische Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Die Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). -5- 4.3. Aus den Ausführungen in E. 2.3. hiervor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts C._____ vom 6. Juni 2024 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50 bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 3'900.00 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 1'968.00, die um 50 % auf Fr. 984.00 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist von der reduzierten Grundentschädigung ein Abzug von 20 % auf Fr. 787.20 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Rechtsmittelabzugs von 50 % beträgt die Entschädigung demnach Fr. 393.60. Hinzu kommt die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 11.80) sowie die MWST von 8.1 % (ausmachend Fr. 32.85). Damit beträgt die Parteientschädigung total Fr. 438.25. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -6- 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 438.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte -7- elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser