Sollte der Kläger beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einreichen, müsste er mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksendung seiner Eingaben ohne jede Behandlung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Beat Ackle wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. -9- 2. Die Berufung wird abgewiesen.