Der Kläger hat vorliegend – wie auch in den heute beurteilten Verfahren ZSU.2024.127 und ZSU.2024.137 – eine offensichtlich unbegründete und damit aussichtslose Berufung erhoben, die einzig die Verlängerung seines nach rechtsgültig erfolgter Zwangsvollstreckung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2023 vom 14. März 2024) unrechtmässigen Verbleibs auf dem [...] bezweckt und damit als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Sollte der Kläger beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einreichen, müsste er mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 (Art.