Fall zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. 3.3. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Sie ist deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von der Beklagten – abzuweisen. 4. 4.1. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).