Die schlichte Nichtbeachtung ist für Laien im Falle einer Klage nicht verständlich und liegt auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Gegenpartei. Sie ist auch unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs abzulehnen, denn nur wenn sich das Gericht in einem Endentscheid zu den Gründen und Folgen des ausgemachten Mangels einer Eingabe äussert, lässt sich dies im Rechtsmittelverfahren gehörig überprüfen. Die schlichte Nichtbeachtung einer Eingabe ist denn auch nur in Art. 132 Abs. 3 ZPO vorgesehen, und zwar lediglich für offensichtlich mangelhafte Eingaben (WEBER, a.a.O., N. 18 zu Art. 130 – 132 ZPO m.H. auf abweichende Lehrmeinungen). Die Vorinstanz hat deshalb im vorliegenden