Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 132 Abs. 1 ZPO als Folge einer mangelhaften, innert Nachfrist nicht verbesserten Eingabe nur vorsieht, dass diese als "nicht erfolgt" gilt. Die Formulierung umschreibt indessen eine Fiktion, die an der Tatsache, dass sehr wohl eine (wenn auch ungenügende) Eingabe erfolgt ist, nichts ändert. Die schlichte Nichtbeachtung ist für Laien im Falle einer Klage nicht verständlich und liegt auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Gegenpartei.