3.2.3. Soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten, stattdessen hätte sie das Verfahren abschreiben müssen, fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und damit an einer Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) für das Berufungsverfahren, denn so oder anders wäre ein vorinstanzlicher Entscheid zu seinen -7- Ungunsten, ohne materielle Prüfung seiner Anträge und Vorbringen, ergangen.