Selbst wenn es dem Kläger aus technischen Gründen tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, bis am 3. Juni 2024 ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. Art. 130 Abs. 2 ZPO versehenes Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht fristgerecht eine entsprechende, mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehene Eingabe in Papierform eingereicht hat. Der Kläger hat diesbezüglich nichts ausgeführt. Das Gesuch vom 21. Mai 2024 erfüllt die in Art. 130 ZPO aufgestellten Formerfordernisse daher nicht. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht androhungsgemäss auf das Gesuch nicht eingetreten.