3.2.2. Die Vorinstanz forderte den Kläger mit Verfügung vom 22. Mai 2024 auf, das Gesuch innert einer Nachfrist bis zum 3. Juni 2024 rechtsgültig einzureichen oder nachträglich eigenhändig zu unterzeichnen, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde (act. 8 f.). Die Verfügung wurde dem Kläger am 23. Mai 2024 zugestellt (act. 12). Der Aufforderung zur Behebung des Mangels kam der Kläger innert der Nachfrist unbestrittenermassen nicht nach.