Mängel wie fehlende Unterschrift sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Wird innerhalb der Nachfrist keine rechtsgültig unterzeichnete Klage oder kein rechtsgültig unterzeichnetes Gesuch eingereicht, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein (BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5; ROGER WEBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 3. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 130 – 132 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 132 ZPO).