3.1.2. Der Kläger macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass seit dem 24. Mai 2024 ein Software-Fehler der SwissID verhindere, dass Eingabedateien durch ihn korrekt elektronisch signiert werden könnten. Deshalb sei er nicht in der Lage gewesen, die fehlende Unterschrift rechtzeitig nachzureichen. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht unterzeichnet in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen -6-