3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte im vorliegend angefochtenen Entscheid aus, die Eingabe des Klägers vom 21. Mai 2024 sei per E-Mail und somit elektronisch erfolgt. Sie habe dabei weder das Erfordernis der eigenhändigen Unterzeichnung erfüllt noch sei sie mit einer elektronischen Signatur versehen gewesen. Folglich sei die Eingabe nicht gültig eingereicht worden, weshalb dem Kläger zur Verbesserung eine Nachfrist angesetzt worden sei. Der Kläger habe das Gesuch jedoch weder rechtsgültig eingereicht noch nachträglich eigenhändig unterzeichnet. Damit gelte die Eingabe als nicht erfolgt, weshalb auf das Gesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei.