Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Über den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet im Bestreitungsfall das Obergericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 2.3. Der Kläger begründet das Ausstandsgesuch damit, dass Gerichtspräsident Ackle mit seinen Verfügungen und Entscheiden die Rechtsprechung und -5-