2. 2.1. Der Kläger beantragt in seiner Berufung, es sei der Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg zu beschliessen. Er begründet dies damit, dass der Gerichtspräsident der Vorinstanz mit seinen Verfügungen und Entscheiden die Rechtsprechung und die Prozedur manipuliere, um sein seit dem 5. Mai 2023 öffentlich erklärtes Präjudiz gegen den Kläger durchzusetzen. 2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.