" 1. Auf das Gesuch vom 21. Mai 2024 wird nicht eingetreten. -3- 2. Dem Gesuchsgegner wird für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. 3.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3.2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteien haben ihre eigenen Parteikosten jeweils selber zu tragen."