2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg forderte den Kläger mit Verfügung vom 22. Mai 2024 auf, das Gesuch bis zum 3. Juni 2024 rechtsgültig einzureichen oder nachträglich eigenhändig zu unterzeichnen, mit der Androhung, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werde, sollte er der Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen. Der Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wurde abgewiesen. 2.2. Der Kläger reichte innert angesetzter Frist kein verbessertes Gesuch ein. 2.3. Am 7. Juni 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: