Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.133 (SZ.2024.24) Art. 106 Entscheid vom 29. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO inkl. superprovisorische Massnahmen gemäss Art. 265 ZPO (Stromversorgung) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Kläger stellte mit per E-Mail (IncaMail) ohne qualifizierte elektronische Signatur eingereichtem Gesuch vom 21. Mai 2024 beim Präsidium des Be- zirksgerichts Laufenburg folgende Anträge (Verfahren SZ.2024.24): " 1. Es sei der Gesuchsgegnerin umgehend zu untersagen, die Stromversor- gung des Wohnhauses des Gesuchstellers abzustellen. 2. Sollte die Stromversorgung des Wohnhauses des Gesuchstellers zwi- schenzeitlich dennoch abgestellt worden sein, sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, die Stromversorgung sofort wieder anzuschliessen. 3. Dieser Beschluss des Gerichts sei nach Eingang des vorliegenden Ge- suchs superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der anderen Par- tei(en) zu erlassen. 4. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 5. Nötigenfalls sei dafür von der (den) Gegenpartei(en) im Ermessen des Ge- richts ein Kostenvorschuss einzuverlangen. 6. Alle Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen seien zulas- ten der Gegenpartei(en) zu sprechen." 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg forderte den Kläger mit Ver- fügung vom 22. Mai 2024 auf, das Gesuch bis zum 3. Juni 2024 rechtsgül- tig einzureichen oder nachträglich eigenhändig zu unterzeichnen, mit der Androhung, dass auf sein Gesuch nicht eingetreten werde, sollte er der Aufforderung nicht oder nicht fristgerecht nachkommen. Der Antrag auf Er- lass superprovisorischer Massnahmen wurde abgewiesen. 2.2. Der Kläger reichte innert angesetzter Frist kein verbessertes Gesuch ein. 2.3. Am 7. Juni 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Laufenburg: " 1. Auf das Gesuch vom 21. Mai 2024 wird nicht eingetreten. -3- 2. Dem Gesuchsgegner wird für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. 3.1. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3.2. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichts- kosten einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 4. Die Parteien haben ihre eigenen Parteikosten jeweils selber zu tragen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. Juni 2024 zugestellten Entscheid erhob der Klä- ger mit Eingabe vom 20. Juni 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Vertragskündigung vom 25. April der B._____ für ungültig zu erklären und zu annullieren. 2. Es sei die B._____ zu verpflichten, umgehend den elektrischen Stroman- schluss am Domizil des Klägers anzuschliessen und die Stromversorgung zu gewährleisten. 3. Diese Massnahmen seien superprovisorisch, nach Eingang der vorliegen- den Berufung, ohne Anhörung der Gegenpartei(en) zu beschliessen. 4. Es sei dem angefochtenen Entscheid vom 7. Juni 2024 des Bezirksge- richts Laufenburg SZ.2024.24 (Beilage B. 1) jegliche Präklusivwirkung zu entziehen. 5. Es seien die Fristen für die erforderlichen formellen und materiellen Einga- ben vollumfänglich wiederzuerstellen. 6. Es sei der Ausstand des Gerichtspräsidenten der Vorinstanz zu beschlies- sen. 7. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. 8. Nötigenfalls sei dafür von der (den) Gegenpartei(en) im Ermessen des Ge- richts ein Kostenvorschuss einzuverlangen. -4- 9. Alle Verfahrenskosten und allfälligen Parteientschädigungen seien zulas- ten der Gegenpartei(en) zu sprechen." 3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das zulässige Rechtsmittel gegen den vorliegenden, im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid mit einem Fr. 10'000.00 übersteigenden Streitwert ist die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Der Kläger beantragt in seiner Berufung, es sei der Ausstand des Präsi- denten des Bezirksgerichts Laufenburg zu beschliessen. Er begründet dies damit, dass der Gerichtspräsident der Vorinstanz mit seinen Verfügungen und Entscheiden die Rechtsprechung und die Prozedur manipuliere, um sein seit dem 5. Mai 2023 öffentlich erklärtes Präjudiz gegen den Kläger durchzusetzen. 2.2. Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a - e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertre- tung, befangen sein könnte. Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unver- züglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstands- grund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Über den Ausstand des Bezirksgerichtspräsidenten als Einzelrichter entscheidet im Bestreitungsfall das Obergericht (Art. 50 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. c EG ZPO). 2.3. Der Kläger begründet das Ausstandsgesuch damit, dass Gerichtspräsident Ackle mit seinen Verfügungen und Entscheiden die Rechtsprechung und -5- das Verfahren manipuliere, um sein seit dem 5. Mai 2023 öffentlich erklär- tes Präjudiz gegen den Kläger durchzusetzen. Der Umstand, dass ein Rich- ter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen eine Partei oder ihre Vertretung mitgewirkt hat, bildet nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein jedoch keinen Ausstandsgrund. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bun- desgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Ent- scheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Aus- standsverfahrens (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2). Darüber hinaus hat der Kläger nichts vorgebracht und belegt, was den objektiven Anschein der Befangen- heit von Gerichtspräsident Ackle begründen könnte. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Ackle ist demnach als of- fensichtlich unbegründet zu bewerten, weshalb es – ohne Einholung einer Stellungnahme von Gerichtspräsident Ackle – abzuweisen ist, soweit über- haupt darauf einzutreten ist. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz führte im vorliegend angefochtenen Entscheid aus, die Ein- gabe des Klägers vom 21. Mai 2024 sei per E-Mail und somit elektronisch erfolgt. Sie habe dabei weder das Erfordernis der eigenhändigen Unter- zeichnung erfüllt noch sei sie mit einer elektronischen Signatur versehen gewesen. Folglich sei die Eingabe nicht gültig eingereicht worden, weshalb dem Kläger zur Verbesserung eine Nachfrist angesetzt worden sei. Der Kläger habe das Gesuch jedoch weder rechtsgültig eingereicht noch nach- träglich eigenhändig unterzeichnet. Damit gelte die Eingabe als nicht er- folgt, weshalb auf das Gesuch androhungsgemäss nicht einzutreten sei. 3.1.2. Der Kläger macht in seiner Berufung im Wesentlichen geltend, dass seit dem 24. Mai 2024 ein Software-Fehler der SwissID verhindere, dass Ein- gabedateien durch ihn korrekt elektronisch signiert werden könnten. Des- halb sei er nicht in der Lage gewesen, die fehlende Unterschrift rechtzeitig nachzureichen. 3.2. 3.2.1. Nach Art. 130 Abs. 1 ZPO sind Eingaben dem Gericht unterzeichnet in Pa- pierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen -6- Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES; SR 943.03) verse- hen werden (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Dies gilt insbesondere auch für das das summarische Verfahren einleitende Gesuch (Art. 252 Abs. 2 ZPO). Mängel wie fehlende Unterschrift sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, ansonsten die Eingabe als nicht erfolgt gilt. Wird innerhalb der Nachfrist keine rechtsgültig unterzeich- nete Klage oder kein rechtsgültig unterzeichnetes Gesuch eingereicht, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein (BGE 144 III 54 E. 4.1.3.5; ROGER WEBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurz- kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 130 – 132 ZPO; FRANÇOIS BOHNET, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 30 zu Art. 132 ZPO). 3.2.2. Die Vorinstanz forderte den Kläger mit Verfügung vom 22. Mai 2024 auf, das Gesuch innert einer Nachfrist bis zum 3. Juni 2024 rechtsgültig einzu- reichen oder nachträglich eigenhändig zu unterzeichnen, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde (act. 8 f.). Die Verfügung wurde dem Kläger am 23. Mai 2024 zugestellt (act. 12). Der Aufforderung zur Behe- bung des Mangels kam der Kläger innert der Nachfrist unbestrittenermas- sen nicht nach. In der Berufung bringt der Kläger vor, dass seit dem 24. Mai 2024 ein Soft- ware-Fehler der SwissID verhindere, dass Eingabedateien durch ihn kor- rekt elektronisch signiert werden könnten. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, die fehlende Unterschrift rechtzeitig nachzureichen. Ob es sich tatsächlich so verhalten hat, kann indessen offenbleiben. Selbst wenn es dem Kläger aus technischen Gründen tatsächlich nicht möglich gewesen sein sollte, bis am 3. Juni 2024 ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. Art. 130 Abs. 2 ZPO versehenes Gesuch bei der Vorinstanz einzureichen, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht fristgerecht eine entspre- chende, mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehene Eingabe in Pa- pierform eingereicht hat. Der Kläger hat diesbezüglich nichts ausgeführt. Das Gesuch vom 21. Mai 2024 erfüllt die in Art. 130 ZPO aufgestellten Formerfordernisse daher nicht. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht andro- hungsgemäss auf das Gesuch nicht eingetreten. 3.2.3. Soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Gesuch nicht eingetreten, stattdessen hätte sie das Verfahren abschreiben müssen, fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse und damit an einer Pro- zessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) für das Berufungsverfahren, denn so oder anders wäre ein vorinstanzlicher Entscheid zu seinen -7- Ungunsten, ohne materielle Prüfung seiner Anträge und Vorbringen, ergan- gen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Art. 132 Abs. 1 ZPO als Folge einer man- gelhaften, innert Nachfrist nicht verbesserten Eingabe nur vorsieht, dass diese als "nicht erfolgt" gilt. Die Formulierung umschreibt indessen eine Fik- tion, die an der Tatsache, dass sehr wohl eine (wenn auch ungenügende) Eingabe erfolgt ist, nichts ändert. Die schlichte Nichtbeachtung ist für Laien im Falle einer Klage nicht verständlich und liegt auch nicht im wohlverstan- denen Interesse der Gegenpartei. Sie ist auch unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs abzulehnen, denn nur wenn sich das Gericht in einem Endentscheid zu den Gründen und Folgen des ausgemachten Mangels ei- ner Eingabe äussert, lässt sich dies im Rechtsmittelverfahren gehörig über- prüfen. Die schlichte Nichtbeachtung einer Eingabe ist denn auch nur in Art. 132 Abs. 3 ZPO vorgesehen, und zwar lediglich für offensichtlich man- gelhafte Eingaben (WEBER, a.a.O., N. 18 zu Art. 130 – 132 ZPO m.H. auf abweichende Lehrmeinungen). Die Vorinstanz hat deshalb im vorliegenden Fall zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt. 3.3. Gemäss den obigen Erwägungen ist die Berufung offensichtlich unbegrün- det. Sie ist deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einho- lung einer Berufungsantwort von der Beklagten – abzuweisen. 4. 4.1. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege. 4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus- sichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Par- tei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht füh- ren würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vor- läufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten -8- bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). 4.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Berufungs- verfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Berufung gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg vom 7. Juni 2024 von vornherein aus- sichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang hat der unterliegende Kläger die obergerichtliche Ent- scheidgebühr zu bezahlen und seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten im Berufungsverfahren kein Auf- wand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Kläger hat vorliegend – wie auch in den heute beurteilten Verfahren ZSU.2024.127 und ZSU.2024.137 – eine offensichtlich unbegründete und damit aussichtslose Berufung erhoben, die einzig die Verlängerung seines nach rechtsgültig erfolgter Zwangsvollstreckung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 5A_643/2023 vom 14. März 2024) unrechtmässigen Verbleibs auf dem [...] bezweckt und damit als rechtsmissbräuchlich zu bewerten ist. Sollte der Kläger beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einrei- chen, müsste er mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksendung seiner Eingaben ohne jede Behand- lung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen. Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Das Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Beat Ackle wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird. -9- 2. Die Berufung wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Kläger auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 10 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 29. August 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber