8. Schliesslich bringt der Kläger in der Berufung seinen Wunsch "quasi als potenziell Obdachloser" auf eine "Pflichtverteidigung" zum Ausdruck. Eine solche kommt von Vornherein nur für einen Beschuldigten eines Strafverfahrens und nicht wie hier für einen Kläger eines zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens in Frage. Darauf kann daher nicht eigetreten werden. Soweit der Kläger damit einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege hätte stellen wollen, wäre dieser bereits aufgrund der Aussichtlosigkeit der Beschwerde (vgl. Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen gewesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.