4.2.2. Diese Vorbringen sind für das vorliegende Verfahren nicht nur unerheblich, sondern sie erfolgen auch verspätet (vgl. oben E. 1.1) und können daher von Vornherein nicht berücksichtigt werden. 4.3. Die Beschwerde ist damit mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abzuweisen. 5. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 6. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- -5-