Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass mit dieser Bestimmung eine Verpflichtung der C._____ GmbH und nicht der Beklagten festgehalten wird. Daran ändert nichts, dass die Vereinbarung von der Beklagten in ihrem eigenen Namen unterzeichnet ist. 4.2. 4.2.1. Zum anderen macht der Kläger in seiner Beschwerde Ausführungen zum Verhalten der Beklagten, insbesondere im Zusammenhang mit der C._____ GmbH; dieses erfülle den Straftatbestand der Ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB.