3. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, gemäss Ziff. 4 der vom Kläger eingereichten Vereinbarung vom 30. April 2021 (act. 5 f.) werde die C._____ GmbH und nicht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger monatlich Fr. 1'083.75 als Mietertragsanteil zu überweisen. Auch die Tatsache, dass die Beklagte die Geschäftsführerin der C._____ GmbH sei, führe nicht zu einer unmittelbaren persönlichen Zahlungspflicht (angefochtener Entscheid E. 3.2). -4-