3. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet." 3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erhob der Kläger gegen diesen ihm am 12. Juni 2024 zugestellten Entscheid fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gut- -3- heissung seines Rechtsöffnungsbegehrens und den Verfahrensantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Obergericht zieht in Erwägung: