2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 23. Februar 2024 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium R._____ für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung. 2.2. Mit Stellungnahme vom 27. März 2024 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2.3. Mit Entscheid vom 3. Juni 2024 erkannte das Bezirksgericht R._____, Präsidium des Zivilgerichts: " 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'669.20 (inkl. 8,1 % MWST von Fr. 125.10 und Pauschalauslagen von Fr. 25.00) zu bezahlen.